Hier finden sie uns

Katzenfurter Verein für Heimatgeschichte e.V.
Chattenstr. 5

Katzenfurt

35630 Ehringshausen
Telefon: +49 6449 6123

Heimatarchiv und Archäologische Sammlung 
im Bürgerhof, Brückenstraße 31 (direkt am Bahnhof Katzenfurt) sind

mittwochs
von 17:30 bis 19 Uhr geöffnet
- Eintritt frei -

 

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Kein Problem: Rufen Sie uns bitte an unter 06449 506 oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@katzenfurt-online.de) und stimmen Sie einen anderen Termin mit uns ab!

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Über uns

Satzung

Katzenfurter Verein für Heimatgeschichte e.V.

 

 

 

Satzung

in der Fassung vom 16. März 2016

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Katzenfurter Verein für Heimatgeschichte". Er hat seinen Sitz in Ehringshausen-Katzenfurt und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck

 1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der    Abgabenordnung (AO).

 2. Zweck des Vereins ist die Erforschung und Aufarbeitung der Geschichte von Katzenfurt sowie die Liebe zur Heimat zu wecken.

 3.    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, die Sammlung von Archivalien, Funden, Quellen und Urkunden sowie die Errichtung und Unterhaltung eines Heimatarchivs.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(Hinweis:Geändert von der Mitgliederversammlung am 18. März 2009)

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person

ohne Rücksicht auf Religion, Nationalität oder ethnische Zugehörigkeit werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ein   Aufnahmeanspruch besteht nicht.                   

2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede Personenvereinigung oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und die Arbeit des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen will. Jedes fördernde Mitglied verfügt in der Mitglieder-versammlung über eine Stimme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

3. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen. Anträge minderjähriger Personen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Anträge von unter Betreuung stehender Personen bedürfen der Zustimmung ihres Betreuers.

 

4.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Mit dem Beschluss ist die Mitgliedschaft erworben oder abgelehnt. Einer Begründung an den Bewerber bedarf es nicht.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

2.    Der Austritt ist nur schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich.



3.    Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn seine Handlungsweise den Zielen des Vereins zuwiderläuft oder es mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat.

 

 

§ 5 Vereinsvermögen

 

1.    Die ordentlichen Einkünfte des Vereins bestehen

a)    aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder

b)    aus den Spenden und Zuschüssen

 

2.    Den Jahresbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er ist jährlich im Voraus, spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu zahlen.

 

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7 Vorstand
geändert am 16.03.2016

 

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und bis zu sechs Beisitzern.

 

2.    Vorstand im Sinne des § 26 ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder allein kann den Verein nach außen vertreten. Der Stellvertreter darf davon im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

3.    a) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Amtsdauer des ersten Vorstandes wird auf ein Jahr beschränkt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des folgeden Vorstands im Amt   

      

b) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

         
c) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.



    d)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausge-schiedenen einen Nachfolger wählen. 

 

 

§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1.      Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

2.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

3.      Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.



2.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.

b)    Entlastung des Vorstandes.

c)    Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr.

d)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

e)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

f)      Wahl von zwei Kassenprüfern.

g)    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

h)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1.    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unterEinhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

     Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.



2.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitglieder- versammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder- versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenverwalter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.



2.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.



3.    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.

 



4.    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm-enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.



5.    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(Hinweis:Absatz 3 geändert in der Jahreshauptversammlung 2008)

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 12 Abs. 4).

2.    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (§2) fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehringshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur dauerhaften Unterhaltung des Katzenfurter heimatgeschichtlichen Archivs zu verwenden hat.